- Aufstellräume
- nach der Muster-Feuerungsverordnung 1998 (MFeuVO) gilt der Begriff "Heizungsraum" für die Aufstellung von Feue- rungsanlagen nur noch bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit mehr als 50 kW Gesamtwärmeleistung. Je nach Anforderungen an die Verbrennungsluftversorgung sowie an die Aufstellräume für Feuerstätten werden in der MFeuVO folgende Stufen der Gesamtwärmeleistung unterschieden: - raumluftabhängige Feuerstätten bis 35 kW/ über 35 bis 50 kW - raumluftabhängige Feuerstätten von mehr als 50 kW für flüssige und gasförmige Brenn- stoffe - raumluftabhängige Feuerstätten von mehr als 50 kW für feste Brennstoffe (Aufstellung nur in "Heizräumen"). Bauliche und brandschutztechnische Anforderungen bzw. die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen einzelner Landesbauordnungen sind maßgebend.
Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen. 2015.