Baugenehmigungsfreiheit

Baugenehmigungsfreiheit
keiner Baugenehmigung bedürfen i. d. R. Umnutzungen ohne planungsrechtliche Auswirkungen, Neuerrichtung und Veränderung baulicher Anlagen und Teilen davon ohne besondere Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie kleine Wohngebäude. Einzelheiten regeln die Landesbauordnungen. Nach NBauO § 69 a bedürfen kleine Wohngebäude keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten B-Plans mit einer Festsetzung für die besondere Art der baulichen Nutzung als Wohngebiet liegt. Die Verantwortlichkeit der Entwurfsverfasser wird erweitert.

Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen. 2015.

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