- Verunstaltungsklausel
- Landesbauordnungen enthalten Verunstaltungsklauseln, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen allerdings keine konkreten Beurteilungsgrundlagen für die Ahndung von Verstößen abgeben: Bauliche Anlagen sind in der Form, in den Proportionen, in der Art und Verarbeitung der Werkstoffe und der Farbgestaltung so durchzubilden, dass sie weder für sich noch im Kontext des Straßenbildes sowie des Orts- und Landschaftsbildes verunstaltet wirken.
Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen. 2015.