Belange, öffentliche

Belange, öffentliche
als öffentliche Belange gelten die in BauGB § 1 (5) aufgeführten Planungsgrundsätze. öffentliche und private Belange unterliegen nach BauGB § 1 (6) dem Abwägungsgebot. Ein Abwägungsmangel kann nach BauGB §§ 214 (3) und 215 zur Nichtigkeit der Planung führen.

Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen. 2015.

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