Abwägungsgebot

Abwägungsgebot
im Baugesetzbuch (BauGB § 1 (6)) werden die Kommunen verpflichtet, bei der Aufstellung der Bauleitpläne öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägungsentscheidung im Gemeinderat ist eine politische Entscheidung. Sie besteht aus dem Vor- und Zurückstellen von Belangen. Prinzipiell unterliegt sie keiner rechtlichen Nachprüfung, denn sie ist Ausdruck der kommunalen Planungshoheit (Grundgesetz, Art. 28, BauGB § 2 (1)), es sei denn, der Abwägungsvorgang war fehlerhaft (BauGB § 214). Die Prüfung der Bedenken und Anregungen im Verlaufe des Auslegungsverfahrens (BauGB § 3 (2)) ist Bestandteil der Abwägung. Das Abwägungsgebot kann durch Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit, Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität verletzt werden. Auch andere raumwirksame Planungen unterliegen Abwägungsgeboten.

Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen. 2015.

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